
Fortsetzung Fünfter Akt:
Weislingens Tod:
Adelheid ist seiner bald überdrüssig geworden und strebt nach höherem, nämlich der Gunst des kaiserlichen Thronfolgers Karl.
Franz, der Bube Weislingens ist inzwischen so tief in den Bann Adelheids gezogen, dass er sich von ihr überreden lässt, Weislingen Gift einzuflößen.
Als dies zu wirken beginnt, übermannt ihn sein schlechtes Gewissen und er gesteht die Tat, die er im Auftrag von Adelheid ausgeführt habe. Anschließend stürzt er sich aus dem Fenster. Im Tode allein gelassen, erscheint Maria, geschickt von Götzens Frau, um bei Weislingen, dem kaiserlichen Kommissar Gnade für Götz, zu bitten.
Dieser zerreißt den Exekutionsbefehl und stirbt schließlich. Nur Maria, die einst von ihm Verlassene, tröstet den Sterbenden.
Adelheid wird zum Tode verurteilt.
Götzens Ende:
Götz wird im Turm zu Heilbronn gefangen gehalten. Gezeichnet von seinen schweren Wunden, seiner verstümmelten Hand, klagt er über den Raub seiner Freiheit, seiner Güter und seines guten Namens.
Er stirbt kurz darauf an einem Frühlingstag im Turmgarten.
Interpretation:
Götz und Weislingen sind zwei gänzlich unterschiedliche Persönlichkeiten.
Götz: Götz liebt die Freiheit , er ist ehrlich und natürlich.
Er verteidigt seine Rechte, die ihm die Gesellschaft verweigert.
Weislingen: Ist beeinflußbar, nicht treu, immer neidig im Schatten von Götz zu sein
Das Stück spielt am Anfang des 16. Jahrhunderts, in einer Zeit des Umbruchs, neuer politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen, am Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit. Der Kaiser verliert an Macht, die Reichsfürsten bauen ihre Gebiete zu zentralverwalteten, absolutistischen Teilstaaten aus. Der Ritterstand verarmt, viele werden zu Raubrittern. Große Teile des Reiches werden durch blutige Bauernkriege erschüttert.
Es stehen sich zwei Rechtssysteme gegenüber. Das Lehensrecht der alten Zeit, das auf wechselseitiger Treueverpflichtung aufgebaut ist, wird von Götz repräsentiert. Das neue römische Recht, ein Untertanenrecht, das auf Befehl und Gehorsam aufgebaut ist, ist das Rechtssystem der Territorialfürsten.